Juristisches Nachspiel des im März 2012 verunglückten Welpentransports: Händler muss rund 21.000 Euro zahlen

Logo-TASSO-RGB-neuAm 1. März 2012 kam es auf der Autobahn A 61 bei Schifferstadt auf regennasser Fahrbahn zu einem Unfall mit einem Kleintransporter, der 113 Welpen in Gitterboxen geladen hatte, die von der Slowakei an Händler in Belgien zum Weiterverkauf verbracht werden sollten.

Das hinzugerufene Veterinäramt stellte fest, dass einige Hunde verletzt und schwer krank waren. Auch bestand der Verdacht, dass die notwendigen Tollwutimpfungen der Hunde nicht ausreichend durchgeführt worden waren. Aufgrund dessen verfügte das Veterinäramt, dass die Welpen nicht weitertransportiert werden durften und auf vier Tierheime in der Umgebung verteilt wurden, wo sie unter Quarantäne gehalten und versorgt werden mussten, bis sie letztlich vermittelt werden konnten.

Nachdem der Händler diese Verfügung des Veterinäramtes vier Tage später schriftlich erhielt, erklärte er noch am selben Tag, dass er auf sämtliche Besitz- und Eigentumsansprüche an den Welpen verzichte und gab sie somit frei.

Da die Welpen jedoch bereits seit mehreren Tagen in den Tierheimen kostenpflichtig versorgt werden mussten, stellte die Behörde ihm die bis zur Freigabeerklärung entstandenen Kosten in Höhe von 21.154,58 Euro in Rechnung. Sowohl gegen diesen Kostenbescheid als auch gegen die Verfügung des verbotenen Weitertransports legte der slowakische Händler über einen österreichischen Rechtsanwalt fristgerecht Widerspruch ein. Da sein Widerspruch jedoch per Widerspruchsbescheid abgelehnt wurde, versuchte er nun wiederum gegen diesen Widerspruchsbescheid eine Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zu erheben.

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schreibt für die Erhebung einer Anfechtungsklage eine Frist von einen Monat nach Zugang des Bescheides, den man anfechten möchte, vor. Der österreichische Anwalt hielt diese Frist allerdings nicht ein und reichte erst drei Tage nach Fristablauf die Anfechtungsklage ein. Das Verwaltungsgericht wies die verspätete Klage daher als unzulässig ab. Hiergegen legte der Händler über seinen Anwalt zwar Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz ein, verlor jedoch auch dort, sodass beide Bescheide nun rechtskräftig sind und der Händler nicht nur die 21.154,58 Euro, sondern auch die Kosten der beiden verlorenen Gerichtsverfahren zahlen muss (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz, vom 08.07.2014, Az. 6 A 10085/14.OVG).

Immer noch werden jährlich mehr als 100.000 Hundewelpen aus unseriöser Zucht nach Deutschland transportiert und gutgläubigen Käufern in Zeitungsanzeigen und besonders im Internet zu Schnäppchenpreisen angeboten. Die meisten sind krank, viele sterben bereits nach wenigen Wochen bei den Käufern. Je mehr Menschen davon wissen, desto leichter ist es, diesen illegalen Welpenhandel einzudämmen. Deshalb bitten wir Sie: Unterstützen Sie unsere Aufklärungskampagne „Wühltischwelpen – nein danke!“ und bestellen Sie unser kostenloses Informationsmaterial zum Auslegen, Weitergeben und Verteilen.

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