Kölner Stadtordnung - Verwaltung schlägt Anpassungen vor
Um ein friedliches und rücksichtsvolles Zusammenleben auf dem engen Raum in der Stadt weiterhin zu ermöglichen und die Bedürfnisse möglichst aller Menschen in Köln zu berücksichtigen, schlägt die Verwaltung dem Rat der Stadt Köln eine Anpassung der Kölner Stadtordnung (KSO) vor. Mit den zur Abstimmung vorgelegten Maßnahmen möchte die Verwaltung auf bestimmte Fehlnutzungen des öffentlichen Raumes reagieren. Ziel ist es, den Interessenausgleich zu verbessern. Die Änderungen der KSO betreffen insbesondere die Bereiche Straßenmalerei und Straßenmusik sowie störendes Verhalten in der Öffentlichkeit und die Nutzung von öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
Straßenmalerei, künftig Paragraph 3 (4) KSO sowie Anlage 1.1
Noch vor wenigen Jahren waren vor allem die großen, touristischen Plätze von Straßenmalern geprägt, die mit ihrer individuellen Kunst Einheimische und Touristen nicht nur mit ihrer Kunst erfreuten, sondern durch deren Spenden auch ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise finanzierten. Vor allem nach Corona wandelte sich dies. Gerade auf großen Plätzen wie der Domplatte wurden die Künstler mehr und mehr von organisierten Pflastermaler verdrängt. Heute sind bis zu sieben Flaggenmaler gleichzeitig auf der Domplatte aktiv. Ihre Malkreise nehmen Durchmesser von bis zu neun Metern ein. Regelmäßig klagen Passanten über rüdes Verhalten, Aggressivität und sogar Bedrohungen, wenn sie die Kreise betreten oder keine Spenden geben.
Neben diesem Verhalten stellt die Reinigung der Platzfläche eine große Herausforderung dar. Immer öfter werden wasserunlösliche Farben verwendet, die selbst einer Nassreinigung durch die AWB standhalten. Des Weiteren kommt es regelmäßig vor, dass sich die Flaggenmaler den Reinigungskräften in den Weg stellen oder auch sie bedrohen. Beschwerden von Bürgern, Touristen und Domschweizer wegen Behinderung und Belästigung haben ein Ausmaß erreicht, das tägliche Einsätze von Polizei und Ordnungsdienst zur Folge hat. Teilweise werden auch die Ordnungskräfte verbal und physisch angegangen. Anzeigen wegen Bedrohung, Beleidung und Nötigung sind die Folgen.
Um die Situation zu entschärfen, schlägt die Verwaltung vor, Straßenmalerei im Domumfeld zu verbieten.
Straßenmusik, künftig ergänzende Zone Dom und Altstadt, Paragraph 9 (2), Anlage 1.2
Das Bedürfnis, sich einerseits immer öfter im Freien aufzuhalten, und nach Ruhe in einer immer lauter werdenden Welt andererseits, führt in dicht besiedelten Gebieten wie der Kölner Innenstadt mit ihrer engen Bebauung immer häufiger zu Interessenskonflikten. Vor allem Anwohnende sind betroffen. Dem möchte die Verwaltung Rechnung tragen und daher zu einer Befriedung der Orte, die besonders belastet sind, beitragen. Straßenmusik führt vor allem in der Altstadt zu häufigen Beschwerden wegen Lärmbelästigung. Deshalb sollen die Orte in der Altstadt, an denen Straßenmusik erlaubt ist, eingeschränkt werden. Analog der Domumgebung, die durch die Einführung des Paragraphen 9 (2) KSO im Jahr 2020 stark befriedet wurde, möchte die Verwaltung diesen Bereich auf Alter Markt und Heumarkt ausweiten. Im Rheingarten soll Straßenmusik weiterhin erlaubt sein, auf dem Kurt-Rossa-Platz an der Hohenzollernbrücke hingegen nicht mehr. An der engen Stelle kommt es immer wieder zu Konflikten und Gefahrensituationen zwischen Straßenmusikanten, Zufußgehenden und Radfahrenden.
Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit, künftig ergänzt um Substanzen wie Lachgas (Distickstoffmonoxid), Paragraph 11 (1) c
Im vergangenen Jahr ist Lachgas zu einer neuen Modedroge geworden, die zwar nicht verboten ist, deren Hinterlassenschaften aber zu einem immer größer werdenden Problem für Sicherheit und Sauberkeit werden. Nach dem Konsum des Gases bleiben gerade in den Partyzonen, aber auch auf Spielplätzen oder in Grünanlagen, die Druckgasbehälter und Luftballons zurück. Für Kinder bilden die zurückbleibenden Ballons eine Gefahr, wenn sie sie in die Hand oder in den Mund nehmen und so Reststoffe der Droge aufnehmen. Paragraph 11 (1) c der KSO soll deshalb um Substanzen wie Distickstoffmonoxid (technisches Lachgas) ergänzt werden.
Nutzungsregelungen für öffentliche Spiel- und Bolzplätze, Paragraph 25 (2) b und c
Der Konsum von nikotinhaltigen Erzeugnissen, Cannabis oder ähnlichen Substanzen sowie Lachgas wird untersagt. Auch E-Roller dürfen auf Spiel- und Bolzplätzen nicht benutzt werden.
Quelle: Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Simone Winkelhog